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Geflügelpest: Ab sofort Stallpflicht für Hühner, Enten und Gänse

Aus Sachsen-Anhalt und Brandenburg
berichtet Falk Heidel

 

Neben Corona und der Schweinepest beschäftigt uns jetzt das dritte Virus: Ab sofort gilt Stallpflicht für Hühner, Enten, Gänse und Vögel aller Art. Grund ist die Vogelgrippe. Geflügelhaltern ist es wegen erhöhten Infektionsrisikos untersagt, ihre Tiere ins Freie zu lassen. Diese Verordnung gilt ab 16. Dezember im Jerichower Land für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Diese Tiere dürfen nur noch in geschlossenen Ställen gehalten werden oder unter Vorrichtungen, die gegen das Eindringen von Wildvögeln schützen. Landkreis-Sprecherin Claudia Hopf-Koßmann zufolge dient diese Maßnahme zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest (HPAIV H5) durch Wildvögel. In anderen Landkreisen Sachsen-Anhalts gilt diese Vorschrift noch nicht. Im Gegensatz zu Brandenburg: Hier haben die Behörden im November und Dezember insgesamt vier Fälle der Vogelgrippe bei Wildvögeln festgestellt. Betroffen sind folgende Landkreise: 

  • ein Fall von Geflügelpest im Dezember im Landkreis Havelland
  • zwei Fälle von Geflügelpest im November im Landkreis Prignitz
  • ein Fall von Geflügelpest im November im Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Da das Nationale Referenzlabor - das Friedrich-Loeffler-Institut - die Gefahr der Übertragung von einem Wildvogel auf Hausgeflügelbestände als hoch einstuft, gilt in Brandenburg die Stallpflicht seit dem 13. Dezember.  

 

Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Die Bekämpfung und Verhinderung Ihrer Ausbreitung werden behördlich koordiniert und unterliegen den Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung. Jeder Verdacht muss sofort dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Es werden Proben entnommen und in einem staatlichen Referenzlabor untersucht. 

Bestätigt sich der Verdacht bei einem gehaltenen Vogel, wird der Seuchenbetrieb geräumt und die Tiere tierschutzgerecht getötet und unschädlich beseitigt. Um den bestätigten Seuchenfall wird ein Sperrbezirk von drei Kilometer Radius eingerichtet, in dem die Behörde weitere Bestandsräumungen anordnen kann. Um die Verschleppung des Virus zu vermeiden, werden Verbringungsverbote für Betriebe im Sperrbezirk veranlasst. Gleichzeitig werden Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen im Beobachtungsgebiet, einschließlich Sperrbezirk, eingeleitet.

 

Risiko für menschliche Gesundheit? 

 

Eine Übertragung von aviären Influenzaviren auf den Menschen ist bei einigen Subtypen möglich, tritt aber nur sehr selten und bei engem Kontakt mit Geflügel auf. In Deutschland gab es bisher keinen Fall von menschlicher Ansteckung. Eine Infektion des Menschen mit HPAI H5N8 konnte bis heute weltweit nicht nachgewiesen werden. Das Virus wird bereits bei Temperaturen von 70 Grad Celsius abgetötet. Der Verzehr von Fleisch ist daher bei küchenüblicher Zubereitung selbst bei infiziertem Hausgeflügel unbedenklich.


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